Gesetze
- Veröffentlicht am Freitag, 02. Januar 2009 17:52
Auszug dem "NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- Feuerwehrengesetz"
§ 19/1
Die Brandsicherheit von Baulichkeiten ist durch die Gemeinde nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
innerhalb von fünf Jahren in dem vom Bürgermeister festzulegenden Zeitraum, zu überprüfen.
Festgestellte Mängel sind in einer Verhandlungsschrift festzuhalten.
In dieser sind auch andere im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau festgestellten Mängel
an der Baulichkeit aufzunehmen und der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
§ 20/1
Die feuerpolizeiliche Beschau für Wohnhäuser bis zur Bauklasse IV ist vom zuständigen Rauchfangkehrer durchzuführen,
soweit nicht wegen besonderer Umstände (z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) von der Gemeinde
eine erhöhte Brandbelastung festgestellt wird. Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel,
die nicht in einer von ihm gesetzten Frist behoben wurden oder
wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
§ 11/1
In Baulichkeiten, insbesondere in Räumlichkeiten, dürfen Güter, die geeignet sind,
die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes
unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren,
nicht gelagert werden. Die Lagerung von Erntegut in Baulichkeiten hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.
§ 11/2
Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter,
insbesondere Brennbare Flüssigkeiten, brennbare Abfälle, ausgenommen Erntegüter, nicht gelagert werden. §10/5 gilt sinngemäß.
Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Rauchfänge, Abgasfänge und Dachbodenfenster müssen leicht zugänglich sein.
Aufbau der NÖ Feuerwehren
Alle Österreichischen Landesfeuerwehrverbände sind in einem Dachverband zusammengefasst,
dem österreichischen Bundesfeuerwehrverband
Es werden drei Arten von Feuerwehren unterschieden: freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
Wir befassen uns in der Folge mit dem Aufbau des Feuerwehrwesens in Niederösterreich.
Rechtliche Grundlage für die Feuerwehren in NÖ sind Gesetze des Bundeslandes Niederösterreich,
die hier getroffenen Aussagen können daher nur bedingt auf andere Bundesländer übertragen werden,
wenn auch die Struktur (Ausrüstung etc) durchaus ähnlich ist.
Folgende Gesetze werden angewendet:
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NÖ Feuer- Gefahrenpolizei und Feuerwehrgesetz (NÖFGG) vom 1.1.75 und die Verordnungen zum NÖFGG |
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Die Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren, Geschäftsordnung und Wahlordnung |
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Die Dienstanweisungen (DA) des NÖ Landesfeuerwehrverbandes |
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NÖ Katastrophenhilfegesetz NÖKHG |
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sonstige Landes und Bundesgesetze, Bauordnung, Stvo |
Körperschaft öffentlichen Rechtes
Die freiwilligen Feuerwehren (§4Abs.2NÖFGG) und der NÖ Landesfeuerwehrverband (§47Abs.1NÖFGG)
sind Körperschaften öffentlichen Rechtes (und keine Vereine wie immer noch vielfach fälschlich angenommen)
und damit Organe der Exekutive (wie Gendamerie, Polizei, Justiz, Zoll)
Aufgaben der Feuerwehr: §2,3,5,29,33 NÖFGG
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Feuerpolizei: Sie umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, |
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Gefahrenpolizei: Sie umfasst Maßnahmen die der Rettung von Menschen und Tieren |
Feuerwehren die der Besorgung der der örtlichen Feuerpolizei oder der örtlichen Gefahrenpolizei dienen
sind verpflichtet innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches diesen Aufgaben ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachzukommen.
Darüberhinaus haben Freiwillige Feuerwehren innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über Anforderung Hilfe zu leisten.
Einsatzbereich Zunächst das von den Gemeindegrenzen umschlossene Gebiet, zusätzlich gibt es ein erweitertes Einsatzgebiet:
bis
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200 Einwohner 4kmRadius |
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201-1000 Einwohner 15kmRadius |
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1001-12000 Einwohner 40kmRadius |
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über 12000 Einwohner 60kmRadius |
Bei Vorhandensein von vom Land NÖ geförderten Sondergeräten je nach Förderrichtlinie:
Ganz NÖ z.B. Boote
Bezirk z.B. 1 Kranfahrzeug pro Bezirk
Abschnitt z.B 1 Drehleiter pro Abschnitt
Unterabschnitt z.B. schweres Rüstfahrzeug
Bildung einer Feuerwehr
Eine Freiwillige Feuerwehr kann über Antrag der Gemeinde durch Eintragung in das Feuerwehrregister gebildet werden,
wenn die Vorraussetzungen des NÖFGG gegeben und die Bestimmungen des Landesfeuerwehrverbandes anerkannt werden.
Das Feuerwehrregister wird vom Amt der NÖ Landesregierung geführt. Betriebsfeuerwehren werden in einem Anhang zum Register eingetragen.
(§5 NÖFGG "Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr: Abs.
1 Die Besorgung der Aufgaben der örtliche Feuerpolizei obliegt der Gemeinde;
sie hat sich dazu der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Abs.2 Die Gemeinde bezeichnet die FF und legt ihren Einsatzbereich fest
Mitglieder einer Feuerwehr (§36NÖFGG, §10,11,13 DO)
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Feuerwehrjugend vom vollendeten 10 Lebensjahr bis zum 15 Lebensjahr (§10DO) |
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Aktive Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zum 65 Lebensjahr (wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung) |
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Reserve ab dem 65. Lebensjahr (§11DO) oder nach 25 aktiven Dienstjahren jedoch erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres, |
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Ehrenmitglieder (§13DO) (nicht wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung) |
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
Die Tauglichkeit des Bewerbers ist durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen
Über das Ansuchen um Aufnahme entscheidet das Feuerwehrkommando. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Nach der Aufnahme hat der Probefeuerwehrmann die Erfüllung der Pflichten zu geloben
Gelöbnisformel
"Ich gelobe, meinen Dienst als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr stets gewissenhaft zu erfüllen,
meinen Vorgesetzten gehorsam zu sein, Disziplin zu halten und wenn notwendig auch mein Leben einzusetzen,
um meinen Mitmenschen zu helfen. Gott zur Ehr', dem nächsten zur Wehr!"
Aufnahme ab dem vollendeten 10 Lj für die Feuerwehrjugend
ab dem 15 Lj für den aktiven Feuerwehrdienst.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich §9DO.
Außerdem erklärt das neue Mitglied mit seiner Unterschrift, das personenbezogenen Daten für das NÖ Landesfeuerwehrkommando,
die Landesfeuerwehrschule und das Amt der NÖ Landesregierung Abt. VI/9 herangezogen werden können.
Frauen können in den aktiven Dienst aufgenommen werden, es ist dann von der Feuerwehr
für geeignete Sanitär- und Garderobemöglichkeiten zu sorgen.
Für die Aufnahme von Frauen gelten dieselben Bedingungen wie für Männer (auch Ablehnung ohne Angabe von Gründen).
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt die Dienstbekleidung zu tragen.
Die Mitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Befehle der Vorgesetzten zu befolgen.
Die Befolgung darf nur dann verweigert werden, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus und dürfen nur einer einzigen freiwilligen Feuerwehr angehören.
Der Austritt erfolgt durch die Abgabe einer eindeutigen Erklärung an den Kommandanten.
Disziplinarverfahren (§20DO)
Verstoßen Feuerwehrmitglieder gegen Dienstvorschriften oder Befehle oder schädigen sie durch ihr Verhalten,
auch außer Dienst, die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr, kann gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Dies wird durch die Dienstanweisung 1.3.2 DA geregelt.
Organe der Freiwilligen Feuerwehren (§38 NÖFGG)
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Feuerwehrkommandant |
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Mitgliederversammlung (§3DO) |
Dem Kommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Bei Verhinderung vertritt ihn der Feuerwehrkommandantstellvertreter.
Ist auch dieser verhindert geht die Führung auf den jeweils Rangältesten über.
Zur Erfüllung der in §38Abs.4 Ziff 2-6 NÖFGG vorgesehenen Aufgaben und für wichtige Mitteilungen an die Mitglieder hat
der Kommandant die Feuerwehrmitglieder zur Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist überdies einzuberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Bürgermeister sie verlangen.
Sie ist jährlich mindestens einmal abzuhalten wobei die Mitglieder in der ortsüblichen Weise einzuberufen sind.
Den Vorsitz führt der Kommandant. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend sind,
wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine, eine halbe Stunde später stattfindende
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
Ist aufgrund der Tagesordnung eine Beschlußfassung nicht notwendig (nur Berichte Mitteilungen) so ist die Beschlußfähigkeit nicht erforderlich.
Wahlen und Wahlrecht (§39NÖFGG, §4DO)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder welche das 15Lj vollendet haben (ausgenommen Mitglieder lt. §13DO)
Zum Kommandanten, oder Kommandantstellvertreter dürfen nur Mitglieder gewählt werden, welche folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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aktiver Feuerwehrdienst |
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mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr (ausgenommen "Neugründung") |
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keine Wahlausschließungsgründe bei der Wahl zum Nationalrat |
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vorgeschriebene Lehrgänge lt. DO (Ausnahme: wenn der Gewählte sich verpflichtet alle Lehrgänge |
Der Kommandant und sein Stellvertreter sind für eine Dauer von 5 Jahren zu wählen,
die Wahlen getrennt durchzuführen. Sind innerhalb einer Funktionsperiode Neuwahlen erforderlich,
erlischt die Organfunktion für die Neugewählten mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode.
Eine Neuwahl kann jedoch unterbleiben wenn die laufende Periode in drei Monaten enden würde.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahlen und der Vorsitz bis zur Beendigung dieser obliegen dem Bürgermeister.
Die Einberufung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die neugewählten Organe mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Organe ihre Funktion übernehmen können.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen vorzunehmen,
die die höchst und die zweithöchste Stimmenanzahl besitzen. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2 Kassaprüfer werden jährlich von der Mitgliederversammlung zur Kontrolle der Gebarung gewählt.
Ein Feuerwehrmitglied kann nur zweimal unmittelbar hintereinander zum Kassaprüfer gewählt werden.
Verwaltungsdienst (§7DO)
Zur Unterstützung des Kommandanten ist bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr der Verwaltungsdienst eingerichtet.
Er besteht aus dem Leiter des verwaltungsdienstes und seinen lt. Dienstpostenplan ernannten Stellvertreter bzw. "Gehilfen"
Der Leiter des Verwaltungsdienstes wird von der Mitgliederversammlung für die Führung der Kassengeschäfte bestellt bzw abberufen.
Er muß den dafür vorgesehenen Lehrgang absloviert haben (DA Abs 5.1.1)
Feuerwehrkommando (§6 Abs.5DO)
Das Kommando einer Feuerwehr besteht aus
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dem Kommandanten |
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seinem Stellvertreter |
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dem Leiter des Verwaltungsdienstes |
sonstige Mitglieder können als Berater herangezogen werden
Alle Feuerwehrmitglieder die keine Funtionäre oder Chargen sind, haben die Bezeichnung eingeteilte Feuerwehrmänner
Beförderungen von Chargen und Feuerwehrmännern ordnet der Kommandant an.
Gehören einer Feuerwehr Geistliche oder Ärzte bzw. Techniker als aktive Mitglieder an und erfüllen sie die in der Dienstanweisung
genannten Voraussetzungen können sie zum Feuerwehrtechniker A (Studienabschluß) oder B (Höh. techn. Lehranstalt) ernannt werden.
Für jede Ernennung durch den Kommandanten ist die Eignung Voraussetzung bzw. liegt sie im Ermessen des Kommandanten.
Es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Alarmierung
Alarmiert wird über Funkrufempfänger mit Durchsage und Sirenen
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Katastrophen durch das Dienstzimmer Landesfeuerwehrschule Niederösterreichweit Funkruf ist Florian Niederösterreich |
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Notrufe: Durch Bezirksalarmzentralen; diese müssen ständig besetzt sein (Schichtbetrieb) |
Mindestausrüstung:
Jede Gemeinde hat für die Unterbringung der Feuerwehr sowie für die Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstung
und deren Instandhaltung die erforderlichen Mittel bereitzustellen und haftet für ihre Einsatzbereitschaft.
Was angeschafft werden muß, definiert die Mindestausrüstungsverordnung abhängig von der Einwohnerzahl.
Um den Gerätepark modern zu halten gibt es für die Anschaffung Förderungen des Landes Niederösterreich die abhängig
von der Förderrichtlinie bis zu 50% des Anschaffungspreises ausmachen können. Die Ausstattung ist in diesem Fall exakt vorgegeben.
Finanzierung
Aus dem Gemeindebudget ist der Feuerwehr ein der Gemeindegröße und den Aufgaben angemessener Betrag bereitzustellen,
der die Einsatzbereitschaft sicherstellt, alle Reparaturen und notwendigen Anschaffungen ermöglicht,
Versicherungen für Mannschaft und Gerät sowie alle sonstigen Erfordernisse deckt.
Die Feuerwehr ist darüberhinaus verpflichtet nach §63 Abs.2 Einsätze an die Geschädigten zu verrechnen
(davon sind bestimmte Einsätze ausgenommen), dies hat nach der Tarifordnung des Landes Niederösterreich zu erfolgen.
Die Einnahmen sind nach §2 Abs.3 USTg 1973 steuerfrei und für den Betrieb der Feuerwehr zweckgebunden.
Desweiteren besteht die Möglichkeit durch Spenden und Veranstaltungen zusätzliche Mittel zu beschaffen.
Einsatzleiterhierachie
KDT
KDTStv
Leiter d. Verw. wenn aktiv + Zugskommandantenlehrgang absolviert
Zugskommandanten (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Fachchargen (Brandmeister)
Zugtruppkommandanten (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Gruppenkommandanten (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Fachchargen (Löschmeister)
eingeteilte Feuerwehrmänner (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Feuerwehrmann
nach Ermessen des Kdt: FTB (Feuerwehrtechniker) Feuerwehrkurat, Feuerwehrarzt